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Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMS) 

Am 01.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Die Stadtwerke Bexbach GmbH übernimmt zum 01.07.2017 die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach §3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für das Netzgebiet der Stadtwerke Bexbach GmbH.

Gemäß §37 Abs. 1 MsbG informiert die Stadtwerke Bexbach GmbH über den Beginn des Rollouts, über Umfang ihrer Verpflichtungen aus §29, über ihre Standardleistungen nach §35 Abs. 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von §35 Abs. 2.

Soweit das MsbG nicht die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem vorsieht, wird die Stadtwerke Bexbach GmbH die Messstelle gemäß §29, MsbG mindestens mit einer modernen Messeinrichtung ausstatten.

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen

Entgelte Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

Messstellenverträge

Information für Messstellennutzer

Moderne Messeinrichtung

Ein wichtiges Ziel der Energiewende ist die verbesserte Energieeffizienz. Hierfür spielen moderne Messeinrichtungen eine große Rolle, denn sie bieten einen besseren Überblick über den eigenen Stromverbrauch. Dadurch soll jeder angeregt werden, besser mit Energie umzugehen. Der moderne Stromzähler kann Messwerte über einen Zeitraum von 24 Monate speichern. Nähere Informationen zu den Funktionen und der Bedienung stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung. Sofern Sie weitere Fragen haben oder Ihnen die PIN nicht mehr vorliegt, stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer: 06826/9202-342 gerne zur Verfügung. Die PIN benötigen Sie zur Anzeige des Verbrauchs bzw. um die Daten auf null zu setzen (siehe Kurzanleitung).

Fragen und Antworten zum Thema digitale Stromzähler

Der vewsaar (Verband der Energie- und Wasserwirtschaft des Saarlandes e.V.) hat auf seiner Internetseite Informationen zum Thema veröffentlicht

www.vewsaar.de/smartmeter

Gesetzliche Grundlagen

Formblatt nach § 54 MsbG

Messstellenbetrieb durch Dritte

Laut Messstellenbetriebsgesetz kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Messstelle der Messstellenbetrieb anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers von einem Dritten durchgeführt werden.

Messsstellenbetreiberrahmenverträge

Die Bundesnetzagentur hat am 23.08.2017 die Änderung des 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrags beschlossen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026). Der neue Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und an die Änderung in der Marktkommunikation angepasst. Der Vertrag regelt  die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebes einschließlich der mess- und eichrechtsformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber.